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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ASS Maschinenbau GmbH, 51491 Overath (im folgenden ASS genannt)

Zur Verwendung gegenüber:


1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1. Geltungsbereich

a) Für alle - auch zukünftigen - Vertragsverhältnisse gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen.

b) Anderslautende entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Deren Anwendung wird ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Kunden ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der betreffenden divergierenden Bestimmungen die gesetzliche Regelung.

c) Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn ASS in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

d) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ASS zu-stande.

e) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vertragsverhältnisse mit Auslandsbezug. Auch bei künftigen Lieferungen und Leistungen, gilt ausschließlich Deutsches Recht; die Vertragssprache ist deutsch.

2. Vermögensverschlechterung des Bestellers

a) Werden ASS Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, kann ASS die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie leistet.

b) Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit leistet, kann ASS vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn ASS die Leistung ganz oder teilweise erbracht hat.

3. Mängelprotokoll

Auf ausdrückliches Verlangen von ASS ist bei der Abnahme der Leistungen ein Mängelprotokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Besteller vorbehält. Das Mängelprotokoll ist von Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.

4. Vertretungsbefugnis der Monteure

Monteure der ASS sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung ist ausschließlich die Serviceabteilung von ASS zuständig.

5. Mehrkosten für Nachbesserungen im Ausland

Sind Nachbesserungen an Liefergegenständen im Ausland vorzunehmen, die der Besteller bereits an einen ausländischen Kunden versandt hat, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die durch die Nachbesserungsarbeiten im Ausland entstehen, insbesondere die Mehrkosten für die Gestellung der Monteure und Hilfskräfte der ASS.

6. Verantwortung des Bestellers für beizubringende Unterlagen

a) Der Besteller übernimmt für Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

b) ASS ist dem Besteller gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.

c) Ergibt sich trotzdem eine Haftung der ASS, so hat der Besteller ASS bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

d) Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Bestellers zu Schäden kommt, oder dass aus diesen Gründen das gesamte Gewerk mangelhaft ist, stellt der Besteller ASS von etwaigen Ansprüchen frei.

7. Maschinenrichtlinie

Der Besteller ist als Betreiber einer Gesamtanlage, wenn nicht vertraglich anders vereinbart, für die Konformitätsbewertung, die Konformitätserklärung sowie für die CE-Kennzeichnung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/46/EG verantwortlich.

8. Eigentums- / Urheberrechte

ASS behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperli¬cher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ASS verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der ASS bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ASS im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig erst mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Die ASS ist zur Abtretung der ihr gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ASS als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die ASS zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der ASS das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

c) Erlischt das Eigentum der ASS durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer ASS bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die ASS. Die Miteigentumsrechte der ASS gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.

d) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend den vorliegenden Bedingungen auf die ASS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

e) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die ASS abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der ASS verkauften Waren veräußert, so wird ASS die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die ASS Miteigentumsanteile entsprechend c) haben, wird der ASS ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch die ASS, jedoch spätestens bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die ASS wird von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der ASS ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die ASS zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.

g) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer die ASS unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

h) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist ASS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der ASS aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

i) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen wie Kosten, Zinsen usw. insgesamt um mehr als 10%, ist die ASS auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der ASS verpflichtet.

 10. Anwendbares Recht, Gerichtstand

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ASS und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Gerichtsstand ist das für den Sitz der ASS zuständige Gericht (Amtsgericht Bergisch Gladbach/Landgericht Köln). ASS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

II. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON ANLAGEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN

Für die Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör und sonstigen Gegenständen gelten ergänzend zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Lieferungen und Leistungen - im Zweifel vorrangig - nachfolgende besondere Bedingungen:

1. Gewährleistungsbeschränkung für Fertigung nach Zeichnung

Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet ASS, unabhängig von sonstigen Gewährleistungs-, und Haftungsbeschränkungen, nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

2. Preis und Zahlung

a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk gem. Incoterms 2000, ausschließlich Ver¬packung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soweit nicht anders vereinbart ist die Zahlung per Vorkasse zu leisten.

b) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch ASS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ASS die Verzögerung zu vertreten hat.

b) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt ASS sobald als möglich mit.

c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der ASS verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverwei¬gerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

d) Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzöge¬rung entstandenen Kosten berechnet.

e) Wird die Abnahme/Inbetriebnahme des Liefergegenstandes innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung nicht durchgeführt, verfällt die vereinbarte Leistung der Abnahme/Inbetriebsetzung und ASS erstellt die Schlussrechnung mit dem entsprechend geminderten Auftragswert.

f) Vorbehalt im Falle von Störungen oder Fällen Höherer Gewalt:

Wir sind von Störungen, die ihre Ursachen, Auswirkungen und Dauer außerhalb unserer Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit haben, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Pandemien oder sonstige Ereignisse, ebenso betroffen wie jedes andere Unternehmen. Solche Ausnahmesituationen gebieten ein solidarisches und faires Verhalten unter Geschäftspartnern. Wir werden Sie im Falle eventuell bei uns auftretender Störungen unverzüglich unter Darlegung der Umstände unterrichten und mit Ihnen unter Wahrung gegenseitig bestehender vertraglicher und gesetzlicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten Verhandlungen über alle Maßnahmen aufnehmen, um die Störungen zu beseitigen oder ihre Folgen im Umfang des gegenseitig Zumutbaren zu minimieren. Das gilt ebenso, wenn weder Sie noch wir uns bei solchen Störungen auf einen Fall der Höheren Gewalt berufen können. Das Vorstehende gilt natürlich in gleichem Umfang für Sie, sollten solche Störungen die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten beeinträchtigen. Die beiderseitigen Verhandlungspflichten sind Vertragsbestandteil und begründen Vertragspflichten im Sinnen von § 280 Absatz 1 BGB. Für die Dauer der Störungen und der Verhandlung über einvernehmliche Abhilfemaßnahmen finden Bestimmungen zu Verzug oder Schadensersatz keine Anwendung.

g) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ASS die gesamte Leistung vor Gefahrüber-gang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der ASS.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 4. Gefahrübergang, Abnahme

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ASS noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüg¬lich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der ASS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

b) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die ASS nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. ASS verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

c) Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

 5. Mängelansprüche

Grundsätzliches:

Der Gewährleistungszeitraum für Produkte eigener Herstellung und/oder eigenem Produktportfolio (Katalogware) erstreckt sich auf die Dauer von 24 Monaten, ausgenommen Verschleißteile und/oder produktberührende Komponenten und beginnt mit erfolgter Auslieferung.

Der Gewährleistungszeitraum für Automationslösungen, wie Roboterhände, Anlagen, Maschinen und Vorrichtungen, erstreckt sich auf die Dauer von 24 Monaten und beginnt nach erfolgter kundenseitiger Inbetriebnahme, spätestens jedoch 4 Wochen nach erfolgter Auslieferung.

Für Zukaufteile und zugekaufte/integrierte Teillösungen gelten die Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des jeweiligen Zulieferers.

1) Für Sachmängel der Lieferung leistet ASS unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt II. Punkt 6 - Gewähr wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der ASS nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist ASS unverzüglich schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Ersetzte Teile werden Eigentum der ASS. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

b) Zur Vornahme aller der ASS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der ASS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist ASS von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die ASS sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ASS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt ASS - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der ASS eintritt.

Der Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist das Werk Overath, sofern nicht anders vereinbart. Falls die Beseitigung von Sachmängeln an einem abweichenden Ort gewünscht bzw. erforderlich ist, werden die entsprechenden Zusatzaufwände wie Reise-, Hotel- und Verpflegungskosten nach Aufwand gemäß den Bestimmungen dieser AGB in Rechnung gestellt.

d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ASS - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt II Punkt 6b) dieser Bedingungen.

e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse; sofern sie nicht von ASS zu verantworten sind.

f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ASS für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der ASS vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

g) Die ASS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen den Lieferwert übersteigen.

h) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, werden von der ASS nicht übernommen, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

i) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen die ASS sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu ASS obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

2) Für Rechtsmängel der Lieferung leistet ASS unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt II. Punkt 6 - Gewähr wie folgt:

a) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird ASS auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rück¬tritt vorn Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch ASS ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird ASS den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betref¬fenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

b) Die in diesem Abschnitt II. unter 2a) genannten Verpflichtungen der ASS sind vorbehaltlich Punkt 6b) dieses II. Abschnitts für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

• der Besteller ASS unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtverletzungen unterrichtet,

• der Besteller ASS in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ASS die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

• ASS alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 6. Haftung

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der ASS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Neben¬verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht ver¬tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte II. Nr. 5 und II. Nr. 6b) entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet ASS - aus welchen Rechtsgründen auch immer – ausschließlich…

• bei Vorsatz,

• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ASS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher¬sehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

 7. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten seit Ablieferung der Ware. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

Für Schadensersatzan¬sprüche nach Abschnitt II. Punkt 6 gelten die gesetzlichen Fristen.

 8. Softwarenutzung

a) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegen¬stand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

b) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den QuelIcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, ¬Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der ASS zu verändern.

c) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ASS bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

III. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGEN

Für Montagearbeiten - auch, soweit sie zusammen mit Lieferungen erbracht werden - gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vertragsbedingungen in den Abschnitten I. und II. für alle Lieferungen und Leistungen - im Zweifel vorrangig - nachfolgende besondere Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ASS (Montageunternehmer) über¬nimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

2. Montagepreis und Zahlung

a) Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

b) Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

c) Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die ASS, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung übersendet.

d) Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei ASS gültigen Preisen abgerechnet.

e) Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. ASS ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, kann ASS die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.

f) Die Rechnungen sind - wenn nicht anderweitig einzelvertraglich vereinbart - sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

g) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von ASS bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3. Leistungsnachweise

a) Der Besteller hat die erbrachten Leistungen und Arbeitszeiten auf Verlangen unserer Monteure jederzeit, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten (u.a. Kundendienstbericht) zu bescheinigen.

b) Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise (u.a. Kundendienstbericht) sind Abrechnungsgrundlage.

4. Mitwirkung des Bestellers

a) Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

b) Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montage¬personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen sol¬che Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

c) Der Besteller hat eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten; u.a. kein Betrieb des Handlings oder Peripherie im Arbeitsbereich.

5. Technische Hilfeleistung des Bestellers

a) Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montage¬personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit be¬sondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

b) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

c) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

• Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gilt Abschnitt III. Nr. 8.

• Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

• Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmate¬rial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

• Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

• Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montage¬personals.

• Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

• Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

• Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

d) Weiterhin gelten folgende allgemeine Montagebedingungen /-voraussetzungen

• Elektrische Kraft- und Stromanlagen sowie Licht müssen vorhanden sein und Strom muss kostenlos gestellt werden.

• Der Montageraum muss in der kalten Jahreszeit beheizt sein.

• Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge etc. muss ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

• Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss bauseitig geprüft werden.

• Das Abladen und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort gehört zu den Leistungen des Kunden.

• Im Bedarfsfall sind vom Auftraggeber Hilfspersonal, Rüstzeug, Hebewerkzeuge und evtl. Hubstapler kostenlos beizustellen.

• Maurer- und Stemmarbeiten werden grundsätzlich bauseits ausgeführt.

6. Montagefrist, Montageverzögerung

a) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

b) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von ASS nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

7. Abnahme, Inbetriebnahme

a) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Dem Montageleiter ist die ordnungsgemäße Beendigung der Montage und Abnahme zu bescheinigen.

Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

b) Verzögert sich die Abnahme bzw. die Inbetriebnahme ohne Verschulden von ASS, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage bzw. der Lieferung als erfolgt.

c) Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ASS für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

8. Mängelansprüche, Haftung des Montageunternehmers (=ASS), Haftungsausschluss

a) Nach Abnahme der Montage haftet ASS für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen An¬sprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitt III. Nr. 8 e) bis h) in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Be-steller hat ASS einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

b) Die Haftung der ASS besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

c) Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der ASS vorge-nommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der ASS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ASS sofort zu verständigen ist, oder wenn ASS - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ASS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

d) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt ASS - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der ASS eintritt.

Der Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist das Werk Overath, sofern nicht anders vereinbart. Falls die Beseitigung von Sachmängeln an einem abweichenden Ort gewünscht bzw. erforderlich ist, werden die entsprechenden Zusatzaufwände wie Reise-, Hotel- und Verpflegungskosten nach Aufwand gemäß den Bestimmungen dieser AGB in Rechnung gestellt.

e) Lässt ASS- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vorn Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 8 h) dieser Bedingungen.

f) Wird bei der Montage ein von ASS geliefertes Montageteil durch Verschulden der ASS beschädigt, so hat ASS es nach ihrer Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

g) Wenn durch Verschulden der ASS der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertragli¬chen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die in diesem Abschnitt unter Nr. 8 aufgeführten Regelungen.

h) Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet ASS aus welchen Rechtsgründen auch immer

• bei Vorsatz,

• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

• im Rahmen der Gewährleistung,

• soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ASS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

i) Die von ASS genannten Montagezeiten sind unverbindliche Richtwerte, da durch unvorhergesehene Schwierigkeiten und Umstände, die von ASS nicht beeinflussbar sind, Verschiebungen eintreten können. ASS haftet nicht für Schäden, die durch Unbefugte bei Inbetriebnahme der Anlage in Abwesenheit des ASS-Mitarbeiters entstehen. ASS haftet auch nicht für eigenmächtige Veränderungen, die ohne Zustimmung der ASS durchgeführt werden.

j) Ab der Auslieferung der Geräte durch uns übernimmt der Auftraggeber die Haftung für Beschädigung und Verlust der Anlageteile.

k) Von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatz¬ansprüche nach Abschnitt III. Nr. 8 h) gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden von ASS die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

Overath, April 2024

Anlage I zu Montagebedingungen der ASS Maschinenbau GmbH, 51491 Overath

Verrechnungssätze für Montagestunden

1. Folgende Kosten werden bei Montageeinsätzen abgerechnet:

a) Berechnung nach Einzelnachweis:

Reisekosten (Ermittlung mit Google Maps)

- Kilometer, ab/nach Overath 0,95 € / km

- Fahrtzeit/Wegestunden, ab/nach Overath 80,00 € / Std.

Arbeitszeiten/ Dienstleistungen vor Ort

- Montage /IBN 80,00 € / Std.

- Programmierung 120,00 € / Std.

sonstige Reisekosten:

- Übernachtung, Inland, pauschal 110,00 € / Nacht

- Übernachtung, Ausland gem. Beleg

- Flug, Fähre usw. gem. Beleg

 Arbeits-, und Reisestunden pro Tag max. 10 Stunden!

 Regelmäßige Arbeitszeit Mo-Fr: 8 Stunden

Zuschläge:

- pro Überstunde 30%

- Samstage 30%+30%

- Sonn-/ Feiertage 30%+70%

b) Berechnung nach Pauschalbeträgen

Pauschalbeträge Mo-Fr:

Tagespauschale 640,00 € / Tag

- bei max. 8 Stunden/Tag (Arbeits- und Wegestunden)

zzgl. der unter Pkt. 1a) genannten Nebenkosten bzw. sonstigen Reisekosten (km, Übernachtungen etc.)

zzgl. der unter Pkt. 1a) genannten Überstundensätze

Es gelten die unter Punkt 1a) genannten Arbeitszeitregelungen!

Auf alle Beträge wird die nach gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

2. Zusätzliche entstehende Kosten

Sollte die Montage ohne unser Verschulden unterbrochen werden (auch bei Montagen mit Festpreis), gehen erneute

Reisestunden und Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Durch den Kunden verursachte Wartezeiten werden wie

Arbeitsstunden berechnet.

Arbeiten, die der Kunde bei Festpreismontagen zusätzlich fordert oder Stunden, die durch ein Verschulden des Kunden

entstehen, werden auf den Stundennachweisen gesondert erfasst.

Die Berechnung der Montagekosten erfolgt nach Beendigung der Montage. Die Rechnung ist - soweit nichts anderes bestimmt

ist - 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Eventuelle Beanstandungen des Auftraggebers bei Abnahme der Anlage

berechtigen nicht zur Zurückstellung der Zahlung.

Overath, April 2024